Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung bekommen hat, sollte immer erst mal kühlen Kopf bewahren und mit einem Experten darüber sprechen (wobei ich hier keine Werbung für Rechtsanwälte machen will).
Schon aus formalen Gründen kann die Kündigung unwirksam sein.
Dafür reicht z.B. schon aus, weil jemand aus der Personalabteilung lediglich i.A. unterschrieben hat, also “im Auftrag”. Damit ist die Schriftform nicht gewahrt, da der Beauftragte im eigenen und nicht in Vertretung des Arbeitgebers in dessen Namen handelt. So entschied das Landesarbeitsgericht Mainz (Az: 7 Sa 530/07). Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge erläutert das Urteil in einem Artikel.
Auch das Hamburger Arbeitsgericht hat in einem früheren Urteil (Az: 27 Ca 21/06) eine i.A.-Kündigung als unwirksam beurteilt. Ein i.V. (in Vertretung) muss es schon sein.
Die Zahl der Unterschriften kann ebenso entscheidend sein. So müssen bei einer Firma mit drei Geschäftsführern alle drei eine Kündigung unterschreiben, damit sie wirksam ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht jedenfalls im Fall einer Zahnarztpraxis, die in der Rechtsform einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt wurde (Az: 2 AZR 162/04). Da alle drei Gesellschafter den Arbeitsvertrag unterschrieben hatten, hätten auch alle drei die Kündigung unterschreiben müssen.
Quelle: lawblog