Verfassungsgericht zersägt Lauschangriff

Das BVerfG hat in seiner heute verkündeten Entscheidung zum großen Lauschangriff die bisherigen Regelungen in der StPO in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Änderung bis zum 30.06.2005 aufgefordert. Die Änderungen in Art. 13 Abs.3 – 6 GG wurden dagegen nicht beanstandet.

Zukünftig dürfe nur noch bei Straftaten gelauscht werden, für die eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren drohe. Zudem ist der Lauschangriff sofort abzubrechen, wenn in der Wohnung Gespräche mit engen Angehörigen geführt werden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angehörigen Tatbeteiligte sind. Auch Gespräche mit Ärzten, Pfarrern oder Strafverteidigern dürfen bei fehlendem Tatverdacht der Beteiligen nicht mehr abgehört werden. Begründung: der Menschenwürdegehalt des Schutzes der Privatwohnung würde durch die bisherigen Regelungen berührt. Nicht betroffen sind allerdings die Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung, die das BVerfG mit 6:2 Stimmen für verfassungsgemäß hielt.

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