Abhandlung zum Thema WLANs und Strafrecht

Auszug:

3. Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

Nach § 265a StGB macht sich strafbar, wer die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Im Falle der Nutzung eines fremden WLANs fehlt es bereits an dessen Bestimmung, öffentlichen Zwecken zu dienen, denn Netze für geschlossene Benutzergruppen fallen nicht unter § 265a StGB[34]. Bei zusätzlich WEP-geschützten Netzen ist dies besonders augenfällig, denn jedenfalls durch die Verschlüsselung macht der Berechtigte deutlich, dass er seine Infrastruktur nicht für die Nutzung durch Jedermann vorgesehen hat. Aber auch bei unverschlüsselten Netzen fehlt die genannte Zweckbestimmung. Hinzu kommt in beiden Fällen, dass die Vorschrift – ebenso wie § 263 StGB – das Vermögen schützt und insoweit Auffangtatbestand zum Betrug ist[35]. Der Normzweck ist daher nicht berührt, wenn der Inhaber des Netzes gar keine Abrechnung vorgesehen hat, sondern im Gegenteil fremde Nutzung gerade nicht – insbesondere nicht gegen Entgelt – zulassen wollte. Eine Strafbarkeit nach § 265a StGB kommt daher nicht in Betracht[36].

Quelle: Externer Linkhrr-strafrecht.de

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