Provider muss Identität eines Musik-Kopierers nicht preisgeben

„Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt“, schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht hat es in einem heute verkündeten Urteil zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgelehnt, einem Musikkonzern den Namen eines Internetnutzers zugänglich zu machen, der über einen deutschen Provider einen Musik-Server betrieben hatte (Az.: 11 U 51/04).

Ein Provider stelle nur den technischen Zugang zum Internet zur Verfügung und sei von Überprüfungspflichten der durchgeleiteten Daten weitgehend freigestellt, begründeten die Juristen ihre Entscheidung. Er sei lediglich verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten erfahre. Auskunft über seine Kunden müsse der Provider aber nicht geben, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch dabei behilflich sei.

Quelle: Externer Linkheise online

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