Nach einem noch nicht veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 20. Juni 2008 haftet eine Bank für die einem Kunden durch einem Phishing-Angriff entstehenden Schäden, sofern die Sicherheitsmaßnahmen des Kunden beim Betrieb seines Rechners „durchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen“ genügen.
Quelle: heise online
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