§7 Unzumutbare Belästigung
(1) Unlauter im Sinner von §3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese
Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne
dessen Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren
zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmanschinen,
Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der
Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des
Absender, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,
an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstllung solcher
Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) […]
Quelle: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1414.pdf