Rückgabe und Pfanderstattung beim Einzelhändler

Ab 1.5.2006 können leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurück gegeben werden, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke verkauft werden. Ab diesem Zeitpunkt wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall, unterschieden. Das heißt, der Händler, der pfandpflichtige Plastik- und Glas-Einweggetränkeverpackungen verkauft, ist zur Rücknahme von Plastik- und Glasverpackungen verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, wo diese gekauft wurden.. Gleichzeitig ist er zur Pfanderstattung verpflichtet. Verkauft er keine Getränke in Dosen, ist er auch nicht zur Rücknahme von Dosen und zur Pfanderstattung verpflichtet. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200m²) können die Rücknahme weiterhin auf die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie in ihrem Angebot haben.

Quelle: Heikos Blog

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